Landwirtschaftlicher Betriebshelferdienst Saanenland
Einsatzleiter: Marcel Mösching, Saanen, 079 822 19 80
Zweck und Ziel

Der Verein bezweckt die sofortige Stellvertretung der landwirtschaftlichen Betriebsführung im Falle einer Verhinderung des Betriebsinhabers durch Krankheit, Unfall, Todesfall, Militärdienst oder einer nicht zwingenden Abwesenheit. Dabei steht die Pflege des Viehbestandes im Vordergrund. Normalerweise ist diese sofortige, provisorische Stellvertretung innert 30 Tagen durch eine definitive Lösung zu ersetzen, damit der Betriebshelfer für andere Einsätze wieder frei wird. Nach Absprache mit dem Einsatzleiter ist auch ein längerer Einsatz möglich, sofern der Betriebshelfer nicht anderweitig eingesetzt werden muss. Die Vergünstigung für Mittglieder wird für maximal 240 Stunden gewährt, danach sind die vollen Kosten zu entrichten. Bei einer nicht zwingenden Abwesenheit wie Ferien, Familienfeste usw. werden maximal 24 Stunden vergünstigt.

Mitgliedschaft
Alle Viehbesitzer der Gemeinden Saanen, Gsteig und Lauenen können Mitglied des Vereins werden. Der Jahresbeitrag beträgt Fr. 50.-. Mitglieder der Viehversicherungskasse Saanen sind automatisch Mitglieder des Betriebshelfervereins. Der Jahresbeitrag wird zusammen mit den Prämien der Viehversicherungskasse einkassiert. Nichtmitglieder der Viehversicherungskasse können durch eine Mitgliedschaftserklärung dem Verein gleichwohl beitreten. Sie erhalten für den Jahresbeitrag eine Einzelrechnung. Die Gemeinden Saanen, Gsteig und Lauenen sowie diverse Firmen unterstützen den Verein durch einen jährlichen Beitrag.
Die Administration wird über die Finanzverwaltung der Gemeinde Saanen geführt.
Präsident: Urs von Siebenthal, Feutersoey, 079 771 42 74
Einsatzleiter: Marcel Mösching, Saanen, 079 822 19 80
Die Administration wird über die Finanzverwaltung der Gemeinde Saanen geführt.
Richtlinien für den Betriebshelfereinsatz
(gültig für Einsätze ab 01.04.2019)


  1. Mündliche oder schriftliche Gesuche für den Einsatz des oder der Betriebshelfer sind an den Einsatzleiter zu richten.
  2. Das Gesuch (mündlich oder schriftlich) für einen „nicht zwingender Einsatz“ (Ferien) muss mindestens 10 Tage vor dem geplanten Einsatz dem Einsatzleiter vorliegen, sonst besteht kein Anspruch auf einen Betriebshelfer.
  3. Der Einsatzleiter entscheidet, wo und wie der Einsatz des oder der Betriebshelfer möglich ist. Mitglieder haben gegenüber Nichtmitgliedern den Vorrang.
  4. Grundsätzlich sind die Kosten des Einsatzes durch den Betriebsinhaber zu entschädigen. (Ansatz siehe Ziffer 11)
  5. Im Falle eines zwingenden Grundes (Krankheit, Unfall, Militärdienst oder Todesfall) gewährt der Verein den Mitgliedern eine Reduktion von Fr. 20.00 je geleistete Arbeitsstunde für maximal 240 Stunden (entspricht im Durchschnitt 30 Tage zu 8 Stunden). Für AHV-Rentner beträgt die Reduktion lediglich Fr. 10.00 je Stunde.
  6. Bei nicht zwingenden Einsätzen gemäss Art. 6 der Statuten sind in der Regel die vollen Kosten zu erstatten. Einmal pro Jahr und Betrieb wird eine Reduktion von Fr. 20.00 je geleistete Arbeitsstunde für maximal 24 Stunden gewährt (entspricht im Durchschnitt 3 Tage zu 8 Stunden).
  7. Nichtmitglieder, oder vom Verein wegen Nichtbezahlen der Mitgliederbeiträge von mehr als 2 Jahren ausgeschlossene Mitglieder, haben kein Anrecht auf die Reduktion des Ansatzes.
  8. Die Anstellung des Betriebshelfers erfolgt durch den Betriebsinhaber als Arbeitgeber, in Absprache mit dem Einsatzleiter.
  9. Der Betriebsinhaber ist für den Abschluss einer Unfallversicherung verantwortlich, rechnet die AHV-Beiträge bei seiner Ausgleichskasse ab und erstellt am Ende des Jahres den entsprechenden Lohnausweis für die Steuererklärung.
  10. Der Stundenlohn beträgt einheitlich Fr. 32.00.
  11. 11.Für die Benützung eines Privatautos hat der Betriebsinhaber dem Betriebshelfer eine Kilometerentschädigung von Fr. 0.70 pro km zu entrichten.
  12. Der detaillierte Arbeitsrapport (Stunden pro Tag), inkl. einer Kopie des Auszahlungsbeleges, ist der Finanzverwaltung Saanen (Kassier des Betriebshelferdienstes) mit der Angabe eines Bank- oder Postkontos des Betriebsinhabers einzureichen. Die Finanzverwaltung Saanen prüft die Abrechnung und vergütet dem Betriebsinhaber den ihm zustehenden Beitrag auf das angegebene Bank- oder Postkonto.
Diese Richtlinien und Tarife wurden von der GV am 01.04.2019 beschlossen, ersetzen alle früheren Versionen und treten sofort in Kraft.
Gstaad, 01.04.2019